Hinweise zur Verordnung von Ergotherapie in unserer Praxis
Wir haben vollstes Verständnis für den Förderwunsch von Eltern, die ihren Kindern optimale Chancen im Leben ermöglichen möchten. Wir sind auch den pädagogischen Fachkräften dankbar, die ihr Kind täglich beobachten und Ihnen Rückmeldungen bei Auffälligkeiten geben.
Ergotherapie darf aber zulasten der gesetzlichen Krankenkassen nur dann verordnet werden, wenn eine ärztlich festgestellte Erkrankung oder Entwicklungsstörung vorliegt, die die Handlungsfähigkeit des Kindes im Alltag erheblich beeinträchtigt und alle Fördermöglichkeiten im Alltag ausgeschöpft sind. Die Grundlage für die Verordnung bilden die Heilmittel-Richtlinie und der Heilmittelkatalog.
Eine Verordnung kommt beispielsweise infrage bei Kindern mit:
- Stark ausgeprägten Entwicklungsstörungen (z. B. schwere Feinmotorikstörung oder Entwicklungsdyspraxie)
- Neurologischen Erkrankungen, beispielsweise nach Hirnschädigungen, bei Zerebralparese oder neuromuskulären Erkrankungen
- Genetischen Syndromen oder angeborenen Fehlbildungen, wenn diese die Alltagsfähigkeiten beeinträchtigen
- Entwicklungsstörungen mit deutlichen Einschränkungen der Wahrnehmung, Handlungsplanung oder Selbstversorgung
- Psychischen Erkrankungen, beispielsweise Autismus-Spektrum-Störungen, schwere emotionale Störungen oder andere psychische Erkrankungen, wenn hierdurch die Teilhabe im Alltag wesentlich eingeschränkt ist
- Schweren Aufmerksamkeits- und Verhaltensstörungen, sofern neben der Diagnose eine relevante Einschränkung der alltagspraktischen Fähigkeiten besteht und Ergotherapie als medizinisch notwendige Behandlung indiziert ist.
Allein folgende Situationen begründen in der Regel keinen Anspruch auf eine Heilmittelverordnung:
- allgemeine Konzentrationsprobleme Wahrnehmungsstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten (werden von den Krankenkassen nicht als Diagnose anerkannt)
- isolierte Lernstörungen (LRS, Dyskalkulie)
- schulische Leistungsprobleme
- Wunsch nach Förderung ohne medizinische Diagnose
- Erwerb einer Zweitsprache (z.B. Deutsch als Zweitsprache)
Die Überprüfung, ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung oder Störung vorliegt, obliegt der Kinderärztin/dem Kinderarzt. In den meisten Fällen benötigen wir vor der Erstverordnung einer Ergotherapie eine aussagekräftige Eingangsdiagnostik, das heißt, wir überweisen sie zu einem Kinder- und Jugendpsychiater, in die Frühförderstelle, zum Pädaudiologen oder dem SPZ. Erst danach sind wir berechtigt, die gewünschten Rezepte auszustellen. Für alle Verordnungen ohne Nachweis einer bereits erfolgten Diagnostik ist ein Erstgespräch notwendig.
Folgeverordnungen:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass über jede Folgeverordnung ärztlich entschieden werden muss. Dafür benötigen wir immer einen aussagekräftigen Befundbericht und ggf. auch einen Kontrolltermin.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen geholfen haben. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Wir bitten Sie alle Heilmittelverordnungen ausschließlich per E-Mail unter kinderheilkunde3@medvz-leipzig.de anzufordern.
Quellen:
http//:www.g-ba.de/downloads/17-98-3064/HeilM-RL_2024-05-16_Heilmittelkatalog.pdf
Heilmittel-Richtlinie - Gemeinsamer Bundesausschuss